„Schrottbücher“: Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerber:innen
Es ist nicht unlauter im Sinne des UWG , wenn ein:e Autor:in Bücher von Wettbewerber:innen als „Schrottbücher“ bezeichnet, wenn eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ergibt, dass eine Herabsetzung nicht vorliegt. Dabei kann sich zugunsten der äußernden Autor:in auswirken, dass nicht identifizierend, sondern nur von „schwarzen Schafen“ der Branche berichtet wird. Sachverhalt Die Antragstellerin vertreibt auf Amazon Ratgeberbücher unter anderem zum Thema Persönlichkeitsentwicklung. Der Antragsgegner ist Verleger und ebenfalls Autor von Büchern […]